OLG Celle, Urteil vom 17.12.1998 - 14 U 282/97
Ein
Bauträger stellt das Bauwerk verspätet fertig. Der Käufer hat dem
Bauträger gegenüber die Geltendmachung der Vertragsstrafe bereits vor
der Abnahme schriftlich angekündigt, worauf diesem der Bauträger dem
Erwerber eine Schadensersatzforderung von 15,00 DM je Quadratmeter im
Monat bestätigt, weitere Schadensersatzansprüche aber ablehnt. Bei der
kurze Zeit danach durchgeführten förmlichen Abnahme wiederholt der
Erwerber den Vertragsstrafenvorbehalt nicht. Das OLG lässt im
Ausnahmefall aufgrund der Bestätigung des Bauträgers die Aufrechnung
der Vertragsstrafe gegen die Rechtsvergütung durchgreifen. Hierdurch
hätte er zum Ausdruck gebracht, daß die bereits erwirkte Vertragsstrafe
im Rahmen der Abrechnung angerechnet werden dürfe.
Praxistip: Hier muß höchste Vorsicht angewendet werden. Zum
einen betrifft das Urteil einen absoluten Ausnahmefall. Zum anderen ist
generell zwingende Voraussetzung der Geltendmachung einer
Vertragsstrafe bei einem Vertrag nach VOB/B, daß diese bei der Abnahme
vorbehalten wird. Dies kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Bei einer förmlichen Abnahme muß der Vorbehalt in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen sein. Bei einer fiktiven Abnahme muß der
Vorbehalt innerhalb der Frist nach § 12 Nr. 5 VOB/B erklärt werden.
Wenn ein Architekt den Vorbehalt erklärt, ist dieser unwirksam,
wenn der Architekt so nicht gesondert bevollmächtigt gewesen war, da es
sich um eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn handelt. Die
Geltendmachung des Vorbehaltes bei Abnahme muß auch dann erfolgen, wenn
mit dem Vertragsstrafenanspruch schon vorher aufgerechnet worden war.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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