OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.1999 - 8 U 136/99
Ein
Bauherr beauftragte eine Verputzfirma, Verputzarbeiten auszuführen. Vor
Beginn dieser Verputzarbeiten erfolgte ein gemeinsames Aufmaß, die sich
auch auf zu erbringende Mehrstärken, die vereinbart waren, bezog.
Dieses Aufmaß wurde von beiden Beteiligten unterschrieben mit dem
Zusatz: „für die Richtigkeit und ein ordnungsgemäßes gemeinsames Aufmaß
bzw. Festlegen der Leistung „Mehrstärken“-Gewerke „Putzarbeiten-Innen“
gemäß VOB/B.“
Nach Durchführung der Arbeiten führte der Auftraggeber ein
selbständiges Beweisverfahren durch, in dem festgestellt wurde, dass
die Putzstärken nicht in dem Umfang aufgebracht wurden, wie die
Parteien dies ursprünglich festgelegt hatten. Daraufhin verklagte der
Auftraggeber die Putzfirma auf Rückzahlung des überzahlten Betrages.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig
haben die Klage abgewiesen. Beide Gerichte sind der Auffassung, dass
der Auftraggeber an dieses gemeinsame Aufmaß gebunden ist. Unerheblich
sei hierfür, ob dies vor oder nach Ausführung der Putzarbeiten erstellt
worden sei.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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