OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2003, 17 U 234/02
Übersendet der Auftragnehmer die Schlussrechnung an den Auftraggeber,
ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und tritt der Auftraggeber erst
mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung in die Rechnungsprüfung
ein, ohne auf die unterbliebene förmliche Abnahme einzugehen, ist
hierin die konkludente Erklärung der Parteien zu sehen, von der
vereinbarten förmlichen Abnahme abzusehen.
Der Auftragnehmer wurde unter Vereinbarung der VOB/B mit
Dachdeckerarbeiten beauftragt. In dem Vertrag ist eine förmliche
Abnahme vereinbart. Der Auftragnehmer übersandte seine Schlussrechnung
an den Auftraggeber, ohne eine förmliche Abnahme zu fordern oder sonst
darauf einzugehen. Der Auftraggeber kam seinerseits ebenfalls nicht auf
die vereinbarte förmliche Abnahme zurück. Er reagierte auf die
übersandte Schlussrechnung nicht. Nach zehn Monaten ohne Reaktion vom
Auftraggeber wurde der Schlussrechnungsbetrag nochmals in Rechnung
gestellt. Diese Rechnung wurde seitens des Auftraggebers geprüft und
das Prüfexemplar zurückgesandt. Die Parteien streiten sich über den
Zeitpunkt des Eintritts der Abnahmewirkung.
Das OLG Karlsruhe hat die Abnahmewirkung durch schlüssiges
Verhalten spätestens Ende 1994 als gegeben angesehen. Die ausdrückliche
Vereinbarung einer förmlichen Abnahme stand dem nicht entgegen. Beide
Parteien hatten weder nach der ersten Übersendung der Schlussrechnung
im Februar 1994, noch bei der zehn Monate später erneuten Übersendung
im Dezember 1994 die förmliche Abnahme gefordert. Mit der
durchgeführten Prüfung seitens des Auftraggebers im Dezember 1994 und
die Rücksendung eines Prüfungs- und Zahlungsbeleges, ohne auf die
unterbliebene förmliche Abnahme einzugehen, ist ein konkludentes
einverständliches Absehen von dem vereinbarten Erfordernis anzunehmen
gewesen.
Praxistipp
Die Entscheidung bestätigte die BGH-Rechtsprechung zum
stillschweigenden Verzicht auf eine im Vertrag vereinbarte Förmlichkeit
(BGH BauR 1977, 344). Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung, da
grundsätzlich die förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart wird, um die
strengen Abnahmefiktionswirkungen gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B
auszuschließen. Die dort geregelte fiktive Abnahme kann deshalb nicht
zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien ausdrücklich eine förmliche
Abnahme vereinbart haben (BGH BauR 1984, 167). Durch die ausdrückliche
Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ist jedoch nicht ausgeschlossen,
dass sich die Parteien nachher einvernehmlich auf einen Verzicht auf
die vereinbarte Förmlichkeit einigen. Dieser Verzicht kann nach der
mittlerweile ständigen Rechtsprechung auch stillschweigend dadurch
erfolgen, dass keine der beiden Parteien nach Beendigung der Leistungen
die förmliche Abnahme fordert und auch später nicht mehr darauf
zurückkommt. Wegen der elementaren Bedeutung der Abnahme für den
Eintritt der Fälligkeit der Schlussrechnung und den Beginn der
Gewährleistungsfristen ist eine eindeutige Regelung und die
dementsprechende Durchführung der Abnahme wegen der damit eintretenden
Klarheit vorzuziehen.
Leitsatzentscheidung beim OLG Karlsruhe
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 215




