OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2002 - 7 U 112/01
VOB/B § 4 Nr. 3, 7
Der Unternehmer, dem die Ausführung eines bestimmten Gewerks
übertragen wurde und der seine Leistung mangelfrei erbracht hat, ist
nicht zum Hinweis darauf verpflichtet, in welcher Art und Weise ein
Folgewerk auszuführen ist.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die
Schadenersatzklage eines Bauherrn gegen einen Dachdecker ab. Der
Dachdecker hatte auftragsgemäß das Dach gedeckt, das Anbringen der
Wärmedämmung sollte durch einen anderen Unternehmer erfolgen. Als sich
die Montage der Wärmedämmung als fehlerhaft herausstellte,
argumentierte der Bauherr, es sei Aufgabe des Dachdeckers gewesen, den
anderen Unternehmer bei der Montage einzuweisen.
Das OLG entschied, dass der Dachdecker nur verpflichtet war, seine
Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die
darauf aufbauenden Folgeleistungen bildete. Er durfte darauf vertrauen,
dass der Nachunternehmer - oder der in Eigenleistung tätig werdende
Bauherr - die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten
Regeln der Baukunst einhalten und beachten würde. Etwas anderes hätte
nur in dem Fall gelten können, in dem der Dachdecker Anhaltspunkte
dafür gehabt hätte, dass die später am Bau Beteiligten fachlich nicht
erkennen konnten, wie auf Grund der Vorarbeiten die Anschlussarbeiten
fehlerfrei ausgeführt werden konnten. Ohne die Weitergabe der
Information hätte weiterhin eine ordnungsgemäße Fertigstellung
vereitelt oder gefährdet werden müssen. Solche besonderen Umstände
waren vorliegend jedoch nicht gegeben
Infobrief 06/03
Textquelle:
Rechtsanwälte Alavi & Frösner & Stadler
Jahnstr. 11
85356 Freising
www.afs-rechtsanwaelte.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 233




