OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - 13 U 979/02
VOB/B § 13 Nr. 1
Ein Mangel i.S.d. § 13 Abs. l VOB/B liegt nicht vor, soweit mit
einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein tatsächlich
nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche
Gebrauchsnachteile auch langfristig nicht erkennbar sind.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; denn die
Beklagte hat wegen des angeblich unzureichenden Gefälles der Balkone
keinen Gegenanspruch, weshalb ihr kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Weil die VOB/B vereinbart ist, ist eine Werkleistung gemäß § 13 Nr.
1 VOB/B auch dann mangelhaft, wenn sie zwar keine Fehler in diesem
Sinne aufweist, aber nicht den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Insoweit enthält § 13 Nr. 1 VOB/B gegenüber § 633 BGB einen
zusätzlichen Gewährleistungstatbetand.
Es kann hier auf sich beruhen, ob die Klägerin gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Bautechnik verstieß. Allgemein anerkannte Regeln
der Baukunst und Technik sind auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und
praktischen Erfahrungen beruhende, allgemein bekannte, anerkannte und
bewährte technische Regeln für den Entwurf, die Ausführung und die
Unterhaltung baulicher Anlagen. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen,
sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung
zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder
hinter diesen zurückbleiben (BGH NJW 1998, 2814 = LM § 633 BGB Nr. 105
Bl. 2).
Die DIN 18560 "Estriche im Bauwesen" besagt zum erforderlichen
Gefällemaß überhaupt nichts. Nach der DIN 18195 Teil 5 ist für eine
dauernd wirksame Abführung des auf die Abdichtung einwirkenden Wassers
zu sorgen, ohne daß das Gefalle vorgeschrieben wird. Der Senat folgt
damit den klaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten
und anläßlich seiner mündlichen Anhörung. Allerdings trifft zu, daß der
Sachverständige davon ausgeht, ein Gefalle von 1,5 % sei nach den
anerkannten Regeln der Technik üblich.
Es kann dahinstehen, ob dem in bezug auf das hier zu beurteilende
Gewerk uneingeschränkt zu folgen ist; denn jedenfalls steht nach den
Darlegungen des Sachverständigen fest, daß angesichts der sehr kleinen
Flächen der innenliegenden, also überdachten Balkone kein Risiko
besteht, daß auf die Balkonflächen Regenwasser in erheblichem Ausmaß
gelangt, welches nicht zeitgerecht abzulaufen vermag; denn ein Gefälle
ist ausnahmslos vorhanden. Die Oberflächen der aufgebrachten
Beschichtung sind den Feststellungen des Sachverständigen zufolge zudem
sehr sauber geglättet worden, weshalb das Wasser einwandfrei abgeleitet
wird.
Ein Mangel liegt nicht vor, soweit mit dem Verstoß gegen die
"anerkannten Regeln" der Technik ein auch tatsächlich nachweisbares
Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile
nicht erkennbar sind. Gewährleistungsansprüche sind somit sachlich nur
legitimiert, wenn mindestens technische Risiken bestehen, die konkret
aus der Nichteinhaltung der "anerkannten Regeln" folgen. Es kann
unterstellt werden, daß der Auftraggeber mehr als ein "völlig
einwandfreies" Bauwerk nicht haben will. Die Einhaltung der
"anerkannten Regeln" ist kein Selbstzweck. Den Beweis einer auch
langfristig ungefährdeten Gebrauchstauglichkeit hat bei einem Verstoß
gegen die anerkannten Regeln allerdings der Auftragnehmer, hier die
Klägerin, zu führen (Beck'scher VOB-Komm./Ganten, § 13 Nr. 1 Rn. 96,
97; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Aufl., § 13 VOB/B
Rn. 20; vgl. auch BGH BauR 1981, 577, 579).
Weil hier jedes Risiko jetzt und in ferner Zukunft nach den
Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen werden kann,
begründet der etwaige folgenlose Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik keinen die Gewährleistungspflicht auslösenden Mangel.
Folgerichtig liegt auch kein Fehler vor, der den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch mindert oder gar aufhebt.
Besteht Abnahmereife, kommt es auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung nicht an.
Textquelle:
Rechtsanwalt Waldemar Cimala
www.jur-abc.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 234




