vzbv legt Gutachten zur Rechtswidrigkeit der VOB/B vor...
und mahnt Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss ab.
19.04.2004 - Das Gros privater Bauverträge verstößt gegen
EU-Recht. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem vom
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Auftrag gegebenen
Rechtsgutachten zur VOB/B 2002 (Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen, Teil B). Ursprünglich für öffentliche Bauaufträge
entwickelt, ist die VOB/B auch Vertragsgrundlage für geschätzte 70 bis
80 Prozent aller privaten Bauvorhaben. Hier führt sie in nicht weniger
als 24 Klauseln zu massiven Verbraucherbenachteiligungen. Gemäß der
EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(93/13/EWG) hätte der deutsche Gesetzgeber hier spätestens im Dezember
1994 einschreiten und die Vertragsklauseln auf ihre Rechtswidrigkeit
hin überprüfen müssen. Doch ungeachtet dessen ist die VOB/B - bereits
seit 1977 - durch Gesetz und Rechtsprechung von einer gesetzlichen
Kontrolle freigestellt. Um dies zu ändern, hat der vzbv den Urheber und
Verfasser der VOB/B, den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für
Bauleistungen (DVA), abgemahnt.
"Die VOB/B hat bei Verträgen mit privaten Bauherren in der vorliegenden
Form nichts zu suchen", sagt vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Dass
der Gesetzgeber über ein Vierteljahrhundert Nachteile für private
Bauherren geduldet und sich seit 1995 auch über geltendes EU-Recht
hinweggesetzt hat, müsse endlich ein Ende haben. Es könne nicht sein,
dass in einem außerparlamentarischen kontrollfreien Raum entschieden
werde, was Recht für private Bauherren sein soll. "Damit
Verbraucherschutz für private Bauherren Realität werden kann, brauchen
wir endlich ein privates Bauvertragsrecht im BGB", so Edda Müller.
Das Rechtsgutachten zeigt, welche unzulässigen Benachteiligungen
privater Bauherren in der VOB/B 2002 enthalten sind. Beispiele hierfür
sind:
Verkürzung der Verjährungsfrist:
Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und
nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt
stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung nur zwei Jahre.
Erschwerung der Vertragsbeendigung:
Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt,
können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Der VOB/B
reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht, sie fordert zusätzlich und
vorab die Androhung der Kündigung des Vertrages.
Einschränkung von Hinweispflichten:
Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB
Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer
Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherren
erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.
Irreführende Bauzeitangaben:
Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht
jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem
Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart
wird.
Intransparente Preisgestaltung:
Private Bauherren brauchen Kostensicherheit und wo diese fehlt,
müssen Unternehmen auf dieses Kostenrisiko hinweisen. So können etwa
durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich
höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz
oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren
existiert in der VOB/B nicht.
Weitere Informationen und download des Gutachten finden Sie hier.
Quelle:vzbz
Baurechtsurteile.de Beitrag 256




