LG Celle, Urteil vom 05.06.2003 - 14 U 184/02
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1, § 11
Heben die Parteien einen ursprünglich vereinbarten
Fertigstellungstermin, der überschritten worden ist, einvernehmlich auf
und vereinbaren, dass die Restarbeiten zu einem neuen Termin zum
vertraglich vereinbarten Preis fertig gestellt werden sollen, ist davon
auszugehen, dass die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung nicht mehr
gelten soll, wenn dazu keine neue Regelung getroffen worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Baurechtsurteile.de Beitrag 258




