OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2003 – 2 U 107/02
Die
Abnahme eines schlüsselfertig errichteten Einkaufszentrums kann
verweigert werden, wenn ca. 50 % der Außenflächen entgegen der
vertraglichen Vereinbarung ein Gefälle von mehr als 3 % aufweisen.
Eine Abnahmefiktion gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B scheidet aus, wenn der
Besteller bereits vor der Ingebrauchnahme eine Abnahme verweigert hat.
Da mit der Schlussrechnung der Vertrag insgesamt abzurechnen ist, kann
gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B die Auszahlung eines unbestrittenen
Guthabens als Abschlagszahlung nur verlangt werden, wenn die
Gesamtsumme der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der bereits
geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt.
Ein
Generalunternehmer errichtet schlüsselfertig ein Einkaufszentrum. Wegen
des Verzugs mit Restleistungen und weiterer Mängel wird die Abnahme
zunächst verschoben und wenig später vom Auftraggeber verweigert. Der
Generalunternehmer stellt anschließend seine Schlussrechnung und der
Mieter nimmt zwei Tage später den Geschäftsbetrieb im Einkaufszentrum
auf. Der Auftraggeber weigert sich, die Schlussrechnung zu bezahlen. Er
wendet erhebliche Mängel hinsichtlich der Außenanlagen ein, da diese
großflächig ein zu steiles Gefälle aufweisen und deswegen die
Einkaufswagen ins Rollen geraten. Der Generalunternehmer hält die
Leistung trotzdem für abnahmereif und ist der Ansicht, dass die Abnahme
stillschweigend durch Ingebrauchnahme bzw. fiktiv erfolgt sei. Die
übersandte Schlussrechnung habe als Fertigstellungsmitteilung die Frist
gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B in Gang gesetzt.
Die Klage des Generalunternehmers blieb erfolglos. Durch einen
Sachverständigen wurde bestätigt, dass vorliegend mehr als die Hälfte
der Außenflächen ein zu steiles Gefälle aufweist und damit eine
erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit als
Einkaufszentrum festgestellt. Eine Abnahmereife ist deshalb wegen
wesentlicher Mängel nicht gegeben. Im Vertrag war eine förmliche
Abnahme vorgesehen, die in einem anberaumten Abnahmetermin vom
Auftraggeber ausdrücklich verweigert wurde. Dadurch ist eine
stillschweigende oder fiktive Abnahme ausgeschlossen.
Tipp:
Eine berechtigte Abnahmeverweigerung des Auftraggebers wegen
wesentlicher Mängel führt zu einem Ausschluss der stillschweigenden
Abnahme durch Ingebrauchnahme bzw. der fiktiven Abnahme gemäß § 12 Nr.
5 VOB/B. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Notbezug des Bauwerks
erfolgt, z. B. wenn wegen der Kündigung vorhergehender Mietverhältnisse
der Bauherr sein mangelhaftes Eigenheim beziehen muss. Bei einer
zulässig erklärten Abnahmeverweigerung wird durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme oder auch durch Übersendung der
Fertigstellungsmitteilung des Unternehmers keine Abnahme und damit
keine Fälligkeit eines Schlussrechnungsbetrages begründet.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine berechtigte Abnahmeverweigerung
vorliegt, die nur bei wesentlichen Mängeln wirksam ist. Diese muss
ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, so dass durch
die notgedrungene Inbenutzungnahme des Bauwerks kein Anschein einer
Billigung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß eintritt.
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 272




