OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 232/96
BGB § 640;
VOB/B § 12 Nr. 5
In der Übersendung einer Rechnung, die zwar nicht
ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnet ist, aus der sich aber ergibt, daß
der Auftragnehmer seine gesamte Leistung abschließend berechnen will, liegt
zugleich die schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
IBR 1997, 321
Schlußrechnung
* Bei einer Rechnung, die zwar nicht ausdrücklich als
Schlußrechnung bezeichnet ist, aus der sich aber ergibt, daß der Auftragnehmer
seine gesamte Leistung abschließend berechnen will, handelt es sich nach einem
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.5.1997 - 22 U 232/96 (Immobilien & Baurecht
1997, S. 321) um eine Schlußrechnung und zugleich um die schriftliche Mitteilung
über die Fertigstellung der Leistung im Sinne des § 12 Nr. 5 VOB/B.
Reineke weist in seiner Anmerkung darauf hin, daß eine Rechnung, die
erkennbar nicht die gesamte Leistung abrechnet, keine Schlußrechnung ist, auch
wenn sie so heißt. Problematisch ist allein, ob es für eine Abnahme auf die
vollständige oder aber nur eine „im wesentlichen“ vorliegende Fertigstellung
ankommt. Aber auch hier setzt sich wohl der Grundsatz durch, daß nicht
mathematische Genauigkeit, sondern die Umstände des Einzelfalls darüber
entscheiden, ob eine Leistung fertiggestellt ist oder nicht. Auch unter der
Geltung des BGB gilt für die Abnahmefähigkeit, daß die Bauleistung im
wesentlichen bis auf geringfügige Restarbeiten oder Mängel erbracht sein muß.
*Textquelle:www.vdw-online.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 29




