BGH, Urteil vom 22.05.2003 - VII ZR 143/02
VOB/B § 8 Nr. 6, § 14 Nr. 2
Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein
gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.
Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und
ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen
Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozeß des Auftragnehmers auf
Zahlung des Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen
zutreffend oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen
unzutreffend sind.
*Kommt es nicht zum gemeinsamen Aufmaß, weil der Besteller unberechtigt fern bleibt, so
kann das beim Streit über die Abrechnung prozessuale Bedeutung haben. Ist ein neues
Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich
(etwa weil das Werk durch Drittunternehmer fertig gestellt worden oder durch nachfolgende
Arbeiten verdeckt ist), so hat der Besteller im Prozeß des Unternehmers auf Zahlung des
Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder dass die vom
Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
*Quelle:
Rechtsanwalt
Wolfgang von Buchard
Louisenstr. 2
31303 Burgdorf
www.von-burchard.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 320




