OLG Bamberg, Urteil vom 01.09.2003 - 4 U 87/03
VOB/B § 16 Nr. 1, 3
Eine „abgespeckte Version“ entspricht nicht den vertraglich vereinbarten
Leistungen. Sie ist ein Mangel im Sinne von § 13 Nr. 5ff. VOB/B.
Eine offensichtlich abweichende Leistung, die vom Bauherrn auch
als solche erkannt wurde, muss im Zuge der Abnahme bzw. Rechnungsprüfung
zu einem Vorbehalt führen.
Der Bauherr kann sich deswegen nicht auf den Einwand berufen, der
Unternehmer habe durch die abgespeckte Version Einsparungen erzielt,
die die ursprünglich vereinbarte Vergütung nicht mehr rechtfertigen.
Quelle: Meistertipp 02/2004
Baurechtsurteile.de Beitrag 321




