OLG Köln, Urteil vom 14.01.2003 - 22 U 128/02
Die
stillschweigende Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der
Arbeiten trotz eines außergewöhnlich unebenen Betonuntergrundes und
damit einhergehender Erschwernisse bei der Ausführung berechtigt den
Auftragnehmer zu Nachtragsforderungen im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B.
Der
Auftragnehmer verlangt restlichen Werklohn für Mehrleistungen bei der
Ausführung von Bauarbeiten auf einer Bundesstraßenbrücke. Der
Betonuntergrund einer Anfang der siebziger Jahre errichteten Brücke,
bei der die Fahrbahn erneuert werden sollte, wies Überschreitungen der
heute gültigen Unebenheitstoleranzen um bis zu 400% auf. Der
Auftraggeber hielt den Auftragnehmer zur Durchführung der notwendigen
Arbeiten an. Dies führte zu einem erheblichen Mehraufwand. Die
Mehrvergütungsforderung lehnte der AG ab. Das Landgericht hatte die
Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der AN sein Begehren
weiter.
Mit Erfolg. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 2 Nr. 5 VOB/B.
Nach Auffassung des OLG kann auch eine bloße Abweichung der
vorgefundenen Verhältnisse von dem durch die Ausschreibungsunterlagen
vermittelten sog. Beschaffenheitssoll anspruchsbegründend sein, wenn
zumindest eine konkludente Anordnung des AG im Sinne von § 2 Nr. 5
VOB/B festzustellen ist. Eine stillschweigende Weisung ist auch schon
darin zu sehen, dass der AG in Kenntnis einer unvorhergesehenen,
schwierigeren, durch die bisherigen Vergütungsvereinbarungen nicht
erfassten Ausführungsbedingung den AN zur Fortsetzung seiner Tätigkeit
anhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abweichung der
vorgefundenen von den erwarteten Ausführungsbedingungen eine
Erweiterung der vertraglichen Leistungspflicht darstellt, weil
andernfalls selbst eine ausdrückliche Anordnung lediglich den bloßen
Hinweis auf eine bestehende Vertragspflicht bedeuten würde. Da die dem
Vertrag zu Grunde liegenden Ausschreibungsunterlagen keine konkreten
Festlegungen bezüglich der Umstände und Ausführungsweisen für den
vorgesehenen und zugesagten Erfolg enthalten haben, konnte dies
vorliegend bejaht werden.
Tipp:
Der Begriff der Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B ist weit
auszulegen. Anordnungen sind nicht nur ausdrückliche Schreiben,
Protokollstellen, Planübergaben etc., sondern können auch konkludent
erfolgen. AN sind daher gehalten, bei der unter Umständen
erforderlichen gerichtlichen Durchsetzung von Nachträgen zu prüfen, ob
die ansonsten vermisste ausdrückliche Änderungsanordnung des AG im
Einzelfall nicht auch konkludent erteilt worden sein könnte. Der AG
sollte die Tragweite seiner Äußerungen im Einzelfall sorgfältig zu
überprüfen, ob darin nicht ggf. eine konkludente Anordnung gesehen
werden kann. Die Entscheidung zeigt, dass eine Äußerung des AG, die
dieser mutmaßlich nur als Aufforderung zur Erfüllung von
Vertragspflichten verstanden wissen wollte, im Zweifelsfall als
Änderungsanordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B ausgelegt werden kann.
Volltext beim OLG Köln
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 329




