BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 471/01
VOB/B § 16
Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme
und Erteilung einer Schlußrechnung.
Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen
wirkt nach einer Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung nicht fort. Die Abschlagsforderung
verliert durch die endgültige Abrechnung zwangsläufig ihren
selbständigen Charakter. Sie verliert auch ihre Durchsetzbarkeit. Ein Verzug
wird beendet (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rdn. 98). Entgegen der
Auffassung der Revision bleibt sie auch nicht als unselbständiger Bestandteil
der Schlußrechnungsforderung bestehen, soweit identische Leistungen abgerechnet
werden. Es gibt nur eine Werklohnforderung. Deren Fälligkeit kann nur
einheitlich geregelt sein.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 331




