OLG Bamberg, Urteil vom 10.03.2003 - 4 U 174/02
Das OLG
Bamberg hat am 10.03.2003 entscheiden, dass auch Forderungen aus einem
Bauvorhaben, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen wurden der
Verjährung unterliegen.
Soweit die Forderungen ohne weiteres in der Schlussrechnung enthalten
hätten sein können, gilt der Grundsatz der einheitlichen Fälligkeit und
damit die Verjährungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B.
Quelle:
Rechtsanwälte Almers und Storsberg
Friedrichstrasse 1
99867 Gotha
www.ra-gotha.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 353




