BGH, Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 363/02
Zu diesem Thema schreibt das Handwerk-Magazin in einem Artikel vom 24.08.2004 folgendes:
Kommt es bei Bauarbeiten zu mehr als dreimonatigen Unterbrechungen,
kann auch derjenige Vertragspartner nach Paragraf 6 Nr. 7 VOB/B
kündigen, der die Unterbrechung verschuldet hat, wenn ihm das
Festhalten am Vertrag objektiv nicht mehr zumutbar ist. Denn der andere
Vertragspartner, so der Bundesgerichtshof (VII ZR 363/02), sei durch
die Verweisung auf die Paragrafen 6 Nr. 5 und 6 VOB/B (Abrechnung der
bisher erbrachten Leistungen, Kostenerstattung, Schadenersatz und
entgangener Gewinn) ausreichend geschützt.
War ein Auftraggeber an der Unterbrechung nicht schuld, beschränkt sich
der Ersatzanspruch des Auftragnehmers nicht auf die bereits
entstandenen Kosten. Konnte der Auftraggeber zum Beispiel aufgrund
Hochwassers seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, darf der
Auftragnehmer eine „angemessene Entschädigung“ fordern (Paragraf 642
BGB), die einen entgangenen Gewinn nicht einschließt.
hm-Hinweis: Die Kündigung ist auch schon vor Ablauf der
3-Monatsfrist zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird.
Quelle: handwerk magazin
Baurechtsurteile.de Beitrag 375




