BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 337/02
VOB/B § 14 Nr. 1
a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von
ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu
ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß
er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen
lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren
Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt,
die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.
b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner
Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die
Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den
Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung
des Bauvorhabens erforderlich war.
Textausschnitt aus dem Urteil:
Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die Schlußrechnung vom 5.
Februar 1998 sei mit Erteilung der zweiten Schlußrechnung
"gegenstandslos und hinfällig" geworden. Beim VOB/B-Vertrag besteht
grundsätzlich keine Bindung an eine erteilte Schlußrechnung (BGH,
Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87, BGHZ 102, 392). Das gilt
nicht nur für eine erste Rechnung, sondern auch für eine später
erteilte weitere Rechnung. Auch an dieser, im Laufe des Rechtsstreits
zur Ausräumung etwa bestehender Bedenken nur vorsorglich gestellten
Rechnung, mußte das Berufungsgericht den Kläger nicht festhalten, es
konnte vielmehr ohne Rechtsfehler auf die früher erteilte Rechnung
zurückgreifen, wenn es die Bedenken gegen diese Rechnung nicht für
durchschlagend erachtete.
Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der
Auftragnehmer, der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich
verpflichtet, seine erbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, daß er
die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das
Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie
den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung
zum Pauschalpreis so darlegt, daß der Auftraggeber in die Lage versetzt
wird, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 -
VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787;
Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 m.w.N.). Die
für die Prüfbarkeit der Schlußrechnung notwendige Abgrenzung zwischen
der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordert nicht in jedem
Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben,
die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH,
Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999,
194).
Diese vertraglich begründeten Anforderungen an die Prüfbarkeit der
Rechnung haben die Gemeinschuldnerin und die Beklagte nicht
nachträglich durch eine Vertragsänderung oder ein kausales
Schuldanerkenntnis in der Weise geändert, daß die Beklagte eine
Vergütung schulde, die dem in der Besprechung am 30. März 1998
ermittelten Leistungsstand entspricht.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 379




