BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02
Bei dieser
Entscheidung geht es darum, unter welchen Voraussetzungen
Stundenlohnarbeiten zu vergüten sind, wenn der Vertrag hierüber keine
Vereinbarung enthält. Insoweit ist auf § 2 Nr. 10 VOB/B zu verweisen;
danach werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor
ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15 VOB/B). Der
Bundesgerichtshof - VII ZR 79/02 - hat mit Urteil vom 24.07.2003 in
diesem Zusammenhang unter anderem folgendes ausgeführt:
Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von
Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträglich konkludente
Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen in dir Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von
Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden.
Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine
entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise
unterzeichnet.
Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten,
Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluss
einer Stundenlohnvereinbarung.
Bereits aus diesen Leitsätzen ergibt sich ein weiteres mal, dass
äußerste Vorsicht geboten ist, wenn der Handwerker Stundenlohnarbeiten
in Rechnung stellen will, ohne dass der Vertrag hierzu eine
ausdrückliche Vereinbarung enthält. In der zitierten Entscheidung hat
der Bundesgerichtshof unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung
klargestellt, dass aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen
eine Abrechnungsvereinbarung nicht ohne weiteres hergeleitet werden
kann. Dieses gilt erst recht, wenn ein Bauleiter die
Stundenlohnnachweise abgezeichnet hat.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bezieht sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht auf die
Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, sondern sie bescheinigt nur Art
und Umfang erbrachten Leistung.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist entsprechend nur dann
ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus
den besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein
konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der
ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer
Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten
Leistungen ist. Die hierauf bezogenen Tatsachen hat der Handwerker zu
beweisen, was naturgemäß erheblichen Schwierigkeiten unterliegt.
Hierzu kommt noch, dass im Falle der Vertretung des Bauherren durch
einen Architekten oder Bauleiter nicht davon ausgegangen werden kann,
dieser sei bevollmächtigt, nachträglich eine Stundenlohnvergütung zu
vereinbaren. Es gibt keine Vermutung, dass ein Architekt oder Bauleiter
die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern und im Vertrag nicht
vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Soll also auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden, so ist der
Handwerker auf jeden Fall gehalten, vor der Ausführung der Leistungen
nach § 2 Nr. 10 VOB/B hierzu eine schriftliche Bestätigung des
Bauherren selbst einzuholen. Eine entsprechende Erklärung des
Architekten bzw. Bauleiters reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Quelle:
von Rechtsanwalt Frank Dierker
erschienen in Meisterbrief Nr. 1 März 2004, S. 20 f.
RAe Dr. Höser & Partner / RA Frank Dierker
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