OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2002 - 5 U 1687/01
Ein
mündlicher und damit formunwirksamer Hinweis auf Bedenken ist
gleichwohl nicht immer unbeachtlich. Folgt der Auftraggeber einer
zuverlässigen mündlichen Belehrung nicht, kann darin ein Mitverschulden
liegen, das im Einzelfall jeden Ersatzanspruch ausschließt. Ob ein
Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist, ergibt sich aus einer
Gesamtschau der Parteiinteressen und der konkreten Gebäudefunktion.
Maßgeblich ist das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zur damit
erzielten Besserung.
Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B sind Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung schriftlich mitzuteilen. Die Nichtbeachtung der in § 4 Nr. 3
VOB/B vorgeschriebenen Schriftform stellt grundsätzlich eine
Vertragsverletzung dar.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings
anerkannt, dass mündliche Hinweise nicht schlechthin unbeachtlich sind.
In der Nichtbefolgung einer zuverlässigen mündlichen Belehrung kann,
wie ausgeführt, vielmehr ein mitwirkendes Verschuldens des
Auftraggebers liegen.
Wird der Auftraggeber z.B. darauf hingewiesen, dass für das Dach
eine Statik erforderlich ist, verzichtet der Auftraggeber jedoch aus
Kostengründen darauf, so kann dieses umfassend den Auftragnehmer
entlasten. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber selbst
über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und um die Folgen seiner
Weisung weiß und diese erfassen kann. In diesem Fall können Ansprüche
sodann gänzlich ausgeschlossen sein.
Quelle:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 385




