Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Architekt D. schildert der Rechtsberatung der AK NW nachfolgendes Problem und bittet um Rechtsauskunft:
„Ich habe mit Vollmacht meines Bauherrn den Werkvertrag nach VOB/B
mit Bauunternehmer G. vorzeitig aus wichtigem Grund schriftlich
gekündigt. Er befand sich bereits in Verzug, da ich ihn zuvor bereits
gemahnt hatte. Ich hatte dem Unternehmer am 02.01.2004 Folgendes
geschrieben: "Ich fordere Sie auf, bis zum 15.01.2004 eine weitere
Nachbesserung zuzusichern; andernfalls werden die bestehenden Mängel im
Wege der Ersatzvornahme behoben, und wegen der entstehenden Kosten
werden Regressansprüche geltend gemacht." Der Bauunternehmer hat die
Frist verstreichen lassen und nicht mehr nachgebessert. Daraufhin habe
ich für meinen Bauherrn den Bauvertrag am 20.01.2004 vorzeitig aus
wichtigem Grund gekündigt.
Nunmehr streitet sich mein Bauherr mit dem Unternehmer um die Höhe des
Vergütungsanspruches. Bauunternehmer G. macht gegenüber meinem Bauherrn
einen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter, aber vertraglich
vereinbarter Arbeiten nach § 649 Satz 2 BGB geltend. Er vertritt die
Auffassung, es liege keine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr.
3 Abs.1 VOB/B, sondern lediglich eine einfache, sogenannte freie
Kündigung gemäß § 8 Nr.1 VOB/B vor, da die erforderlichen
Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 4 Nr. 7
Satz 3 VOB/B nicht eingehalten seien. Meinem Schreiben vom 02.01.2004
könne er die Androhung der Entziehung des Auftrags nicht entnehmen. Wie
ist die Rechtslage?“
Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B
setzt voraus, dass der Auftraggeber vor der Entziehung des Auftrags dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzt
und erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe.
Zu fragen ist, ob Sie in Ihrem Schreiben vom 02.01.2004 mit der
Formulierung "andernfalls...im Wege der Ersatzvornahme" hinreichend
deutlich die Entziehung des Auftrags zum Ausdruck gebracht haben. Ihr
Schreiben vom 02.01.2004 orientiert sich mit Ihren Formulierungen nicht
genau am Wortlaut der Vorschrift des § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B.
In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Hamm (Entscheidung vom
31.07.2003, AZ: 17 U 8/03) allerdings entschieden, dass der Wortlaut
der VOB/B nicht unbedingt eingehalten zu werden braucht. Nach
Auffassung der Rechtsprechung genügt es, wenn der Wille des
Auftraggebers, die Nachbesserungs-, bzw. Nacherfüllungsleistung nach
erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, eindeutig und
zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird - wie zum Beispiel durch klare
Androhung der Beschäftigung eines anderen Unternehmers zur Erledigung
der Restarbeiten nach fruchtlosem Ablauf der letztmals gesetzten Frist.
Das dürfte in Ihrem Fall zu bejahen sein. In Ihrem Schreiben vom
02.01.2004 haben Sie dem Bauunternehmer durch die Formulierung
"andernfalls...im Wege der Ersatzvornahme" deutlich gemacht, dass Sie
ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung mehr geben
würden, wenn dieser die zum 15.01.2004 gesetzte Frist verstreichen
lassen würde. Das ist die Androhung der Entziehung des Auftrags. Damit
dürften die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B für eine
Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B
erfüllt sein.
Einen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte, aber vertraglich
vereinbarte Arbeiten nach § 649 Satz 2 BGB kann der Bauunternehmer
demnach wegen der von ihm zu verantwortenden Kündigung gegenüber Ihrem
Bauherrn nicht geltend machen.
Quelle:
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Baurechtsurteile.de Beitrag 386




