OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2004 - 14 U 1198/03
BGH, Beschluss vom 26.08.2004 - VII ZR 36/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
VOB/B § 4 Nr. 3, BGB § 242;
Die Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit der
Werkleistung eines Vorunternehmers erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen und diese
Mängel des Vorunternehmers für seine Werkleistung von Bedeutung sind und zu Mängeln der eigenen Werkleistung führen.
Neben der Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B besteht für einen Handwerker auch eine allgemeine Leistungstreuepflicht.
Diese prägt sich aus in einer Hinweispflicht an den Bauherren, wenn dem
Handwerker ohne weiteres erkennbar ist, dass Vorarbeiten nicht
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und eine - auch an sich
mangelfreie - Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen
zu einem Schaden auf Seiten des Bauherren führen würde. Diese
Hinweispflicht obliegt dem Bauunternehmer aus dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben; § 242 BGB.
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