BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 B
Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart
worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung
Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch
dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet
die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR288/02).
Der Senat hat entschieden, daß ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben
verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer
Honorarschlußrechnung später als zwei Monate nach Zugang der Rechnung
erhebt. Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit
ausgeschlossen
mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird (BGH, Urteil
vom 27. November 2003 - VII ZR288/02, BauR 2004, 316, 319 = NZBau 2004,
216 = ZfBR 2004, 262).
Die Erwägungen, mit denen der Verstoß gegen Treu und Glauben
begründet worden ist, gelten auch für einen Bauvertrag, dem die VOB/B
zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie nach § 8 Abs. 1 HOAI,
die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung
erhoben.
Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen
beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu
vereinfachen und zu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 -
VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88).
Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den
Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt.
Ebenso wie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr binnen
einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung zu
erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung
statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der
Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die
Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können (vgl. BGH, Urteil vom
27. November 2003 - VII ZR 288/02, aaO).
Baurechtsurteile.de Beitrag 405




