BGH-Urteil vom 30.09.2004, Az: VII ZR 187/03
Ein
Wohnungseigentümer beauftragte einen Unternehmer mit der Erbringung von
Bauleistungen in seiner Eigentumswohnung. Der Unternehmer forderte für
seine Leistungen Abschlagszahlungen und legte nach erfolgter Abnahme
Schlussrechnung. Der Wohnungseigentümer war jedoch der Auffassung, er
habe bereits durch die Abschlagszahlung eine Überzahlung geleistet und
fordert einen Teil der bereits geleisteten Zahlung zurück. Zwischen den
Parteien war der Umfang des erteilten Auftrags strittig.
Vorliegend war zu klären, wen die Beweislast für eine Überzahlung
trifft. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt,
dass der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, welche
Restforderung ihm noch nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen
zusteht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn der Auftraggeber
eine Überzahlung behauptet. Denn allein durch die Leistung einer
Abschlagszahlung wird die Berechtigung einer Werklohnforderung durch
den Auftraggeber nicht anerkannt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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