OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
Immer wieder kommt es bei der Abrechnung des gekündigten
Pauschalvertrags zu Schwierigkeiten. Denn eine derartige Abrechnung
muss in prüfbarer Form erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
VOB vereinbart ist (§ 14 VOB/B).
Hierbei ist wie folgt nach der vorliegenden Entscheidung des OLG
Brandenburg, die auf Entscheidungen des Bundesgerichtshof Bezug nimmt,
vorzugehen:
Zunächst sind die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem
Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der
nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
Der Unternehmer muss dann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur
vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die
Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
Soweit die Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus
der Zeit vor Vertragsabschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig
sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im einzelnen darlegen, wie die
erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten
sind.
Diese Abgrenzung muss den Besteller in die Lage versetzen, sachgerecht eine Überprüfung vorzunehmen.
Dabei kann auch die Aufteilung nach Gewerken als Bewertung der
Teilleistungen ausreichend sein (gewerbebezogene Kalkulation, BGH NJW
2002, 2780).
Diese Anforderungen sind jedoch nicht schematisch auf jeden Fall
anzuwenden, sondern die Anforderungen an die Prüfbarkeit der
Schlussrechnung ergeben sich aus den Informations- und
Kontrollinteressen des Auftraggebers. Dies ist abhängig jeweils von der
Beurteilung des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der
Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den
Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen
abhängt (BGH NJW 2001, 521).
Legt der Auftraggeber keinen Wert auf bestimmte Elemente der
Schlussrechnung, wie z. B. Aufmaß oder Kalkulation, kann das Fehlen
dieser Elemente nicht zur fehlenden Prüfbarkeit der Abrechnung führen.
Da diese Anforderungen, die vorstehend genannt sind, im
vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, wies das Oberlandesgericht die
Klage ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Wir werden
gegebenenfalls weiter berichten.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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