OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 67/04
1. Auf
die vertragliche Erbringung von Ingenieurleistungen ist die VOB/B - und
damit die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 (1) VOB/B -
grundsätzlich nicht aufgrund einer pauschalen Bezugnahme auf die VOB/B
in den Vertragsunterlagen anwendbar.
2. Die Verjährung eines aus Mängeln des Ingenieurwerks
hergeleiteten Ersatzanspruchs des Bestellers gegen den Ingenieur kann
gehemmt sein, wenn dieser den Besteller nicht nur bei der
Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere Bauunternehmer
unterstützt, sondern die Prüfung des Werks eines Dritten auf Mängel
durch den Ingenieur aus sachlichen Gründen das eigene Werk mit
einbeziehen muss und er damit zu rechnen hat, dass sein Vertragspartner
auch diese Prüfung erwartet.
3. Die für das Architektenrecht geltenden Grundsätze der sog.
Sekundärhaftung, wonach der Architekt dem Auftraggeber bei Verstößen
gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht über die Ursachen von
Baumängeln wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz
verpflichtet sein kann, können auf einen mit der Erbringung umfassender
Ingenieurleistungen beauftragten Ingenieur übertragen werden.
Baurechtsurteile.de Beitrag 420




