BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03
In einem Bauvertrag war folgende Klausel enthalten:
„Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme
limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem
Auftrag bezahlt.“
Zugrunde lag dem Vertrag die VOB. Ferner wurde eine Auftragssumme
von brutto 320.000,00 DM im Vertrag ausgewiesen. Nach Durchführung der
Arbeiten rechnete der Unternehmer einen Betrag von 410.245,02 DM ab.
Der Bundesgerichtshof hatte die vertragliche Klausel auszulegen. Er
gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Höchstpreisklausel
handelt, die den Werklohn auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dies gelte
selbst dann, wenn bei einer Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen
sich eine höhere Werklohnforderung ergibt.
Eine derartige Klausel hält der Bundesgerichtshof jedoch wegen
Verstoßes gegen die Regelungen über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für unwirksam. Denn der Vertrag sei als solcher
als Einheitspreisvertrag bezeichnet. Typischerweise wird ein
Einheitspreisvertrag dadurch bestimmt, dass nach Massen und
Einheitspreisen abgerechnet wird.
Eine Klausel, die dies limitieren möchte, sei demnach eine
überraschende Klausel und im Rahmen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam. Denn der Unternehmer müsse nicht damit
rechnen, dass seine Werklohnforderung nach oben begrenzt sei, d. h. er
mit Forderungen über einem Höchstpreis ausgeschlossen ist, selbst wenn
Massen und Einheitspreise eine höhere Werklohnforderung ergeben.
Außerdem ist die Formulierung auch insoweit unwirksam, als die
Vergütung zusätzlicher Leistungen einen „schriftlichen Auftrag“ voraus
setzt. Ein Ausschluss aller Ansprüche bei Durchführung vertraglich
nicht vorgesehener Leistungen widerspricht jedoch ebenso dem Gesetz zur
Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Grundgedanken der
VOB.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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