BGH, Urteil vom 28.11.2002 - VII ZR 4/00
Die VOB/B ist aufgrund eines Eingriffs in ihren Kernbereich durch vorrangig vereinbarte Vertragsbedingungen nicht „als Ganzes“ vereinbart, wenn diese eine Einschränkung von Änderungen nach Vertragsschluss, einen Ausschluss der freien Kündigung und die Abrechnung von Bauleistungen nach Einheitspreisen bei Kündigung vorsehen.
Wird ein Bauvorhaben errichtet, so tun die Vertragsparteien gut daran, einen ausführlichen und sorgfältigen Bauvertrag zu schließen. Die Bauleistung ist genau zu beschreiben (am besten unter Einbeziehung einer Baubeschreibung), ebenso die Pflichten der Vertragsparteien, aber auch die Frage der Gewährleistung.
Treffen die Parteien keine besondere Regelung, so gilt für den Vertrag das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dort §§ 631 ff.. Den Vertragsparteien bleibt es im Übrigen aber unbenommen, für ihre Vertragsbeziehung entweder die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren, diese enthält besondere Regelungen für die Frage z.B. der Abnahme, der Gewährleistung etc., auch ist es möglich, dass eigene Vertragsbedingungen entworfen werden, deren Wirksamkeit dann nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB zu prüfen sind.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
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