OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2004 - 2 U 1252/02
VOB/B § 8 Nr. 1, 3, § 13 Nr. 3, 6, 7
An sich hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, sein mangelhaftes
Werk nachzubessern. Dieses Recht kann er bekanntlich verwirken.
Fraglich ist allerdings immer ob dieser Fall bereits eingetreten ist.
Hierbejahte das Gericht dies.
So hat das OLG Koblenz entschieden, dass auch die Nachbesserung unter
ausdrücklicher Erklärung, man wolle für die Nachbesserungsarbeiten
keine Gewährleistungsansprüche gegen sich gelten lassen, zu einer
gescheiterten Nachbesserung führt.
Mithin konnte in diesem Fall der Auftraggeber dem Auftragnehmer
den Vertrag kündigen. Folge ist, dass im Rahmen des in voller Höhe
eingeklagten Werklohns die Werklohnklage verloren gehen musste.
Für die Praxis ist hier kurz aufzuführen, dass der Auftragnehmer
ein mangelfreies Werk schuldet, er muss daher, wird er auf
Nachbesserung in Anspruch genommen, sorgsam prüfen, ob tatsächlich ein
Mangel vorliegt und wenn ja, hier mit erfolgsversprechenden Maßnahmen
nachbessern.
Keinesfalls kann er, wie hier geschehen, für seine
Nachbesserungstätigkeiten einen Gewährleistungsausschluss erklären,
dies kommt rechtlich einer Nichterfüllung gleich. Damit befindet sich
der Auftragnehmer im Verzug, wird ihm sodann eine Frist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt, kann die Nachbesserung in der Folge
verweigert werden.
Quelle:
Rechstanwälte van Vliet, Schabbeck & Zickgraf
Ludwigstrasse 73
67059 Ludwigshafen
www.ra-vsz.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 440




