OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 - 1 U 532/04
VOB/B § 13 Nr. 4, 5
Die schriftliche Mängelanzeige eines Bauherrn unterbricht nicht
zwangsläufig die Verjährung für Haftungsansprüche. Darauf hat das
Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem heute bekannt gewordenen
Urteil verwiesen. Weigert sich der Bauunternehmer, erforderliche
Nachbesserungen vorzunehmen oder reagiert er überhaupt nicht, so muss
der Bauherr trotzdem vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erheben.
Andernfalls bleibt er nach dem Richterspruch auf seinem Schaden sitzen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Bauherrn gegen einen
Unternehmer als verjährt ab. Der Unternehmer hatte zum Jahreswechsel
1996/1997 am Haus des Klägers Außenputzarbeiten vorgenommen. Beide
Vertragsparteien hatten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren
vereinbart. Im Herbst 2001 zeigten sich Risse in der Außenfront, die
der Kläger im November 2001 schriftlich anzeigte. Als der Unternehmer
nicht reagierte, erhob der Bauherr schließlich im August 2003 Klage.
Die Koblenzer Richter winkten jedoch ohne weitere Sachprüfung ab.
Die Verjährungsfrist sei spätestens 2002 abgelaufen. Die bloße
schriftliche Mängelanzeige habe sie nicht unterbrochen.
Quelle: www.anwalt.tv
Baurechtsurteile.de Beitrag 450




