OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02
Die Angabe
"Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" in einem Bauvertrag ist keine
verbindliche Vertragsfrist im Sinne
von § 5 VOB/B.
Bei dieser Angabe handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts
(OLG) Celle nur um eine ungenaue zeitliche Einordnung. Wurde keine
weitere Vereinbarung mit dem Auftraggeber hinsichtlich des
Fertigstellungszeitpunkts getroffen, könne dieser vom Bauunternehmer
keinen Verzugsschaden verlangen, wenn das Werk erst nach diesem Termin
fertig gestellt werde.
Hinweis: Vorsicht ist für den Bauunternehmer allerdings geboten,
wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich unter Fristsetzung in Verzug
setzt. Nach Ablauf der Frist kann ein Anspruch auf Verzugsschaden
bestehen. Vereinbaren die Parteien jedoch eine neue Ausführungsfrist,
verzichtet der Auftraggeber auf Rechte, die ihm auf Grund der
ursprünglich verzögerten Ausführung zustehen.
Baurechtsurteile.de Beitrag 451




