OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 - 12 U 112/02
Eine
fehlende Absturzsicherung berechtigt trotz geringfügigen
Mangelbeseitigungskosten zur Abnahmeverweigerung, da man von einem
erheblichen Gefahrenpotenzial ausgehen kann.
Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
Bereits die fehlende Absturzsicherung rechtfertigte die
Abnahmeverweigerung, so dass es im Ergebnis auf das Vorhandensein
weiterer Mängel nicht ankommt.
Die Klägerin hatte nach § 1 des Generalunternehmervertrages ein
„komplettes funktionsfähiges Wohn- und Geschäftshaus ... inklusive
Außenanlagen“ zu errichten. Dazu gehört auch ohne besondere
vertragliche Hervorhebung die Herstellung derjenigen Anlagen, die für
eine gefahrlose Benutzung erforderlich sind. Für die Außenanlagen gilt
insoweit nichts anderes als für das Gebäude selbst. Die fehlende
Absturzsicherung im Außenbereich ist deshalb nicht anders zu beurteilen
als etwa ein fehlendes Balkongeländer.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel wesentlich i.S. des §
12 Nr. 3 VOB/B ist, kann jedoch nicht allein auf die Relation von
Gesamtbaukosten und Nachbesserungskosten abgestellt werden. Es bedarf
vielmehr einer Abwägung des Interesses des Auftragnehmers, die mit der
Abnahme verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen, mit dem Interesse des
Auftraggebers an einer möglichst vollständigen Erfüllung der
vertragsgerechten Leistung vor Zahlung der Vergütung. Tritt bei dieser
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Bedeutung des Mangels soweit
zurück, dass es für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige
Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten,
so darf er die Abnahme nicht verweigern (vgl. Ingenstau/Korbion/Oppler,
VOB, 14. Aufl., § 13 VOB/B Rz. 107). Bei dieser Abwägung ist nicht
allein auf die Kosten, sondern entscheidend auch auf die Bedeutung des
Mangels für die Gebrauchstauglichkeit des Werkes abzustellen. Bei - wie
hier - sicherheitsrelevanten Mängeln, aus denen sich ein nicht
unerhebliches Gefahrenpotential für die Nutzer und Besucher des Objekts
ergibt und dem Auftraggeber im Schadensfall droht, als
Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen zu werden, überwiegt
dessen Interesse derart, dass die Abnahmeverweigerung gerechtfertigt
ist.
Baurechtsurteile.de Beitrag 468




