OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005, Az: 22 U 99/04
Im
vorliegenden Fall machte ein Subunternehmer gegen einen Bauträger
Werklohnansprüche geltend. Strittig war zwischen den Parteien, wann die
Werklohnforderung nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig geworden
ist. Die Parteien hatten die Geltung der VOB/B vereinbart, jedoch nicht
im Ganzen, sondern sind teilweise von der VOB/B in den vertraglichen
Regelungen abgewichen.
Damit war die VOB/B nicht im Ganzen vereinbart mit der Folge, dass jede
einzelne Vorschrift der VOB/B der Inhaltskontrolle nach den Regelungen
über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Das OLG
Düsseldorf kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die
Fälligkeitsregel des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B unwirksam ist. Die
zweimonatige Prüfungsfrist gilt damit nicht. Es bleibt vielmehr bei der
gesetzlichen Regelung der §§ 286, 288 BGB mit der Folge, dass die
Rechnung sofort zur Zahlung fällig ist und der Auftraggeber nach Ablauf
eines Monats nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es
einer Mahnung bedarf. Diese Entscheidung entspricht einer Entscheidung
des OLG Naumburg vom 03.11.2005, Az: 11 U 11/05 und des Landgerichts
Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005, Az: 5 O 2548/03. Die Entscheidung des
OLG Naumburg ist hierbei die Berufungsentscheidung zu dem Urteil des
Landgerichts Magdeburg.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 509




