BGH, Urteil vom 08.12.2005, VII ZR 50/04
Ein Unternehmer machte gegen einen AG Werklohn geltend.
Die VOB/B war vereinbart. Im Prozess war strittig, ob die vom AG
nach Vorlage der Schlussrechnung erhobene Rüge der mangelnden
Prüfbarkeit, die zur mangelnden Fälligkeit führen würde, durchgreifen
würde oder nicht.
Daher hat der AN im Prozess eine neue Schlussrechnung vorgelegt. Die
Rüge der mangelnden Prüfbarkeit wurde hiergegen nicht mehr erhoben.
Erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von 2 Monaten wurde im Prozess von
Seiten des AG ausgeführt, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar und
damit nicht fällig.
Die Klage wurde insoweit durch das erstinstanzliche und das
zweitinstanzliche Gericht auch abgewiesen. Der BGH hob insoweit die
Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht
zurück. In dieser Entscheidung wiederholte der BGH seine Grundsätze,
dass die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit nur dann zur fehlenden
Fälligkeit der Schlussrechnungssumme führt, wenn diese Rüge innerhalb
der Prüfungsfrist von 2 Monaten erhoben ist.
Dies gilt auch dann, wen die Schlussrechnung im Prozess vorgelegt
wird. Wird diese Rüge nicht innerhalb von 2 Monaten erhoben, wird der
Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar
ist. In diesem Fall findet nur die Sachprüfung statt, ob die Forderung
berechtigt ist oder nicht. Bei ausreichender Grundlage kann der
Werklohn vom Gericht auch nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 510




