BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05
Der AG und der AN schlossen einen Bauvertrag, in dem folgende Klausel enthalten war:
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des
Fertigstellungstermins als Vertragsstrafe 0,2% der
Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt
jedoch höchstens 10% der oben genannten Summe.
Fraglich war vorliegend nicht die Gesamtobergrenze, die bei heute
abgeschlossenen Bauverträgen maximal 5% betragen darf. Es handelte sich
vorliegend noch um einen Altvertrag. Fraglich war, ob diese Klausel
verschuldensunabhängig formuliert ist. Denn eine Vertragsstrafe wird
nur dann geschuldet, wenn der Fertigstellungstermin schuldhaft
überschritten wird. Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige
Vertragsstrafe beinhaltet, wäre unwirksam. Gleichwohl hielt der BGH die
vorliegende Vertragsstrafenregelung für wirksam. Denn bei dem Vertrag
handelte es sich um einen VOB/B-Vertrag, so dass § 11 VOB/B zur
Anwendung kommt. Nach § 11 Nr. 2 VOB/B wird eine Vertragsstrafe nur
fällig, wenn der AN in Verzug gerate. Durch Einbeziehung der VOB in den
Vertrag sei klargestellt, dass die Vertragsstrafe nur bei Verschulden
geschuldet werde.
Die Entscheidung ist bedenklich, weil vorliegend die Vertragsstrafe
„für jeden Fall“ der Überschreitung des Fertigstellungstermins
ausdrücklich vereinbart ist, insoweit aus unserer Sicht eine Abweichung
der Regelung von der VOB vorliegt. Die Vertragsstrafe wird eben nach
dieser ausdrücklichen Formulierung nicht nur für den Fall des
Verschuldens, sondern eben in jedem Fall geschuldet. Gleichwohl hat der
BGH diese Klausel gehalten und man wird sich an dieser Entscheidung zu
orientieren haben.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 545




