Oberlandesgericht Celle, 4 U 71/97
Verlangt der Käufer
eines Haus- oder Grundstücks Schadensersatz wegen arglistiger
Täuschung, ist die Anzahl der Mängel entscheidend. Betragen diese in
Summe nur etwa 1,106 Prozent des Verkehrswertes und 1,71 Prozent des
Kaufpreises, ist davon auszugehen, daß die fehlende Information für den
Kaufentschluß nicht kausal war.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 203




