BGH Aktenzeichen V ZR 83/95
Wird in einem Kaufvertrag
über den Erwerb einer gebrauchten Immobilie vereinbart, daß durch den
Käufer auf Gewährleistungsansprüche für Mängel irgendwelcher Art
verzichtet wird, kann der Käufer selbst bei wesentlichen Mängeln
keinerlei Ansprüche geltend machen. Im entschiedenen Fall hatte der
Käufer festgestellt, daß im Erdgeschoß eine tragende Wand fehlt, so daß
die Statik gefährdet war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
sichert der Verkäufer nicht stillschweigend zu, daß das Haus auch
bewohnbar zu.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sehr weitgehend. Es
empfiehlt sich daher, in einen Kaufvertrag über eine gebrauchte
Immobilie eine Klausel aufzunehmen, nach der der Verkäufer selbst bei
Ausschluß der Gewährleistung zumindest versichert, daß ihm keine
wesentlichen Mängel an dem Bauwerk bekannt sind und daß die Statik des
Hauses gewährleistet ist. Ein Verzicht des Käufers auf
Gewährleistungsansprüche für Mängel sollte dem gegenüber vermieden
werden.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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