OLG Celle, Urteil vom 25.11.1998, AZ: 14 a (6) U 235/96
1. Sachverhalt
Ein Käufer erwirbt von einem Bauträger Wohnungen. Im Kaufvertrag
wird keine bestimmte Wohnfläche zugesichert, sondern auf den Bauantrag
nebst Anlagen Bezug genommen. Hierzu gehört eine Wohnflächenberechnung.
Der Käufer stellt nachträglich fest, daß die Abweichung der tatsächlich
ausgeführten Wohnfläche von der geschuldeten Wohnfläche bei nur 1,94%
liegt und deshalb unerheblich sei.
2. Entscheidung
Das OLG Celle hat entschieden, daß ein Gewährleistungsanspruch wegen dieser geringen Abweichung nicht besteht.
Es könne aber ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertraganschluß bestehen, weil der Verkäufer seine Aufklärungspflicht
bewußt verletzt hat und nicht auf die geänderten Vertragsunterlagen,
nämlich die geänderte Wohnflächenberechnung hingewiesen hat.
Der BGH hat 1987 festgestellt, daß bei einer Wohnflächenminderung
von mehr als 10% auf jeden Fall ein Fehler vorliegt und der Erwerber
Gewährleistungsansprüche geltend machen kann (BGH, IBR 97, 409). Ob
auch eine geringe Abweichung zu einer Minderung führen kann ist jedoch
ungeklärt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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