BGH, Urteil vom 30.04.98 – VII ZR 47/97
Ein Erwerber
von noch nicht fertiggestelltem Eigentum kann gegen den Veräußerer
keine Frist zur Nachbesserung eines behebbaren Mangels am
Gemeinschaftseigentum mit Ablehnungsandrohung, verbunden mit der
Erklärung, Minderung oder kleinen Schadensersatz (ohne Rückängigmachung
des Kaufs) zu verlangen setzen, wohl aber eine Ablehnungsandrohung mit
der Erklärung, alsdann Wandlung oder großen Schadensersatz
(Rückabwicklung) zu verlangen.
Ein Wohnungskäufer hat im Rahmen eines Bauträgervertrages Anspruch auf
mangelfreie Errichtung sowohl des Sondereigentums als auch des
Gemeinschaftseigentums. Jeder einzelne Wohnungskäufer hat also den
vollen Erfüllungsanspruch bezüglich des Gemeinschaftseigentums. Der
einzelne Wohnungskäufer hat also auch die Möglichkeit, Nachbesserung
und Kostenerstattung bei Ersatzvornahme (primäre
Gewährleistungsansprüche) zu verlangen. Minderung und den kleinen
Schadensersatzanspruch (sekundäre Gewährleistungsansprüche) kann der
einzelne Erwerber allerdings erst nach einem entsprechenden Beschluß
der Gemeinschaft verlangen. Dies ergibt sich daraus, daß anderenfalls
der einzelne Erwerber Minderung, andere Erwerber Nachbesserung
bezüglich des gleichen Mangels verlangen könnten. Das Belassen eines
mangelhaften Zustandes und statt dessen Geltendmachen eines
Minderungsanspruches steht deshalb nur der Gemeinschaft insgesamt zu.
Der einzelne Erwerber kann allerdings unter den übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen Wandelung oder großen
Schadensersatzanspruch (einschl. Rückabwicklung) geltend machen, da
sich die Wandelung nur auf das individuelle Verhältnis zwischen
Veräußerer und Erwerber bezieht.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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