BGH, Urteil vom 14.05.1998 - III ZR 229/97
*Ein
Baubetreuer, der neben der wirtschaftlichen auch die technische
Betreuung einschließlich Planung und Bauleitung übernommen hat, ist den
Bauherren wegen von ihm zu vertretender Mängel des Schallschutzes
schadensersatzpflichtig. Der zu leistende Schadensersatz umfaßt außer
dem zur Sanierung erforderlichen Kostenaufwand die Wertminderung, die
infolge der Reduzierung der vereinbarten Wohnfläche durch die
Schallschutzmaßnahmen - hier: Vorsatzschalen an den Haustrennwänden -
eintritt.
Der BGH bejaht einen Wertminderungsanspruch infolge des Raumverlustes.
Denn der Baubetreuer habe es nicht nur übernommen, die einwandfreie
Herstellung der Bauwerke auch in technischer Hinsicht zu bewirken,
sondern ebenso, für die Bereitstellung der vereinbarten Wohnfläche zu
sorgen. Eine Abweichung der Flächengröße um 4,38 m² von dem im Vertrag
versprochenen Maß stelle einen Mangel des Werks dar. Dem von dem
Baubetreuer vorbereiteten Bauantrag sei eine Wohnflächenberechnung nach
DIN 283 beigefügt, wonach die Reihenhäuser eine Fläche von 135,30 m²
haben sollten. Denn nach dem zwischen Bauherren und Baubetreuer
geschlossenen Vertrag seien für Umfang und Qualität des Bauvorhabens
unter anderem die zum Bauantrag gehörenden Pläne maßgeblich. Ein
Schaden könne nicht deshalb verneint werden, weil im Falle einer
bautechnisch fachgerechten, hinreichend schalldämmenden Planung und
Errichtung der Häuser ohnehin ein Raumverlust eingetreten wäre. Das
gelte ohne weiteres, wenn nichts im Wege gestanden hätte, die
Grundfläche der Häuser um die Differenzfläche zu erweitern, so daß
jedes Haus die vereinbarte Wohnfläche einschließlich des notwendigen
Schallschutzes durch zweischaliges Mauerwerk der Trennwände gehabt
hätte. Aber auch wenn eine solche Erweiterung der Grundfläche nach
öffentlichem Baurecht unzulässig gewesen wäre, müsse der Baubetreuer
die Bauherren nach § 635 BGB so stellen, als hätten die Häuser sowohl
die vereinbarte Wohnfläche als auch den vertragsgerechten Schallschutz.
In seinem Praxishinweis hebt Weyer die deutliche Herabsetzung
der Voraussetzungen eines Mangels wegen Wohnflächenabweichung hervor.
Der BGH nimmt jetzt bereits einen Mangel an, wenn die Wohnfläche um
wenig mehr als 3% abweicht.
*Textquelle:
www.vdw-online.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 238




