LG Coburg vom 09.09.2003 - 22 O 509/03
Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 07.01.2004, Az: 6 U 55/03; rechtskräftig
Für jeden Hausbesitzer ein Albtraum: Holzschädlinge im Dachgebälk.
Hat man das Anwesen gebraucht gekauft, liegt es nahe, sich am
Veräußerer schadlos zu halten. Doch dieser haftet nur, falls er die
Holzeindringlinge dem Käufer arglistig verschwiegen hat – jedenfalls
dann, wenn im Kaufvertrag für Mängelfreiheit keine Gewähr übernommen
wurde.
Weil er dem früheren Eigentümer des Altbaus ein arglistiges Verhalten
nicht nachweisen konnte, wies jetzt das Landgericht Coburg die Klage
des von Holzschädlingen heimgesuchten Käufers ab. Er hatte vom
Verkäufer eine Kaufpreisminderung und die Kosten für die
Dachbodenrenovierung beansprucht - insgesamt rund 21.000 €.
Sachverhalt
Vier Jahre nach dem Hauskauf machte der nunmehrige Hausherr eine
grausame Entdeckung: Das Holz im Dachboden wies zahlreiche Fraßgänge
auf. Dahinter vermutete er den gemeinen „Holzbock“. Aus dem Umfang des
Befalls und von ihm entdeckten laienhaften Versuchen, den Schädling zu
bekämpfen, folgerte der Hauseigentümer arglistiges Täuschen der
Verkäuferin. Diese wies die Anschuldigung empört von sich. Von
ungebetenen Gästen unterm Dach und von Versuchen, sie zu vertreiben,
höre sie zum ersten Mal. Letztere könnten, ohne sie zu informieren, die
nahezu bis zur Veräußerung im Haus wohnenden Mieter durchgeführt haben.
Gerichtsentscheidung
Mit seiner Klage drang der sich betrogen Fühlende beim Landgericht
Coburg nicht durch. Es stellte zunächst klar, dass im Dachgebälk nur
der Hausbock (Holzschädling) und nicht der Holzbock (Waldzecke) hausen
könne. Im Übrigen sei der beklagten Verkäuferin ein perfides Verhalten
nicht nachzuweisen. Die Versuche zur Schädlingsbekämpfung könnten von
den ehemaligen Mietern stammen. Zudem habe der Kläger vor dem Kauf das
Haus samt Dachboden intensiv besichtigt. Er habe hierbei nichts
beanstandet. Da Arglist nicht nachgewiesen werden könne, hafte die
Beklagte nicht. Denn sie habe im Kaufvertrag jede Gewährleistung wegen
Mängel ausdrücklich ausgeschlossen.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte ihm nämlich offenbart, dass es sich
der Auffassung des Landesgericht Coburg anschließen werde.
Fazit
Unter diesen Umständen wäre der Hausherr jetzt wohl froh, hätte
sich unter seinem Hausdach nur der Holzbock, nicht der Hausbock breit
gemacht.
Urteil des Landesgericht Coburg vom 09.09.2003, Az: 22 O 509/03;
Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 07.01.2004, Az: 6 U 55/03;
rechtskräftig
Quelle: LG Coburg
Baurechtsurteile.de Beitrag 248




