Viele Erwerber achten lediglich auf den Kaufvertrag -
Die böse Überraschung folgt meist auf dem Fuß
Max Mustermann wollte alles richtig machen. Schließlich hatte er lange
davon geträumt, sich endlich eine Eigentumswohnung zu kaufen. Er
begutachtete die Lage seines neuen Heims, er las das Protokoll der
Eigentümerversammlung und er studierte den Kaufvertrag. Trotzdem
unterlief ihm ein folgenschwerer Fehler: Er vergaß, einen Blick in die
so genannte Teilungserklärung zu werfen. Auf deren Existenz hatte der
Notar ihn zwar mehrfach aufmerksam gemacht, als er Max Mustermann den
Kaufvertrag vorlas. Doch die Tragweite der Teilungserklärung erkannte
der frisch gebackene Wohnungskäufer zunächst nicht. So musste er sich
später an den Kosten für die Modernisierung des Kinderspielplatzes
beteiligen.
Max Mustermann ist leider kein Einzelfall. Die meisten Wohnungskäufer
konzentrieren sich lediglich auf den Kaufvertrag. „Dabei ist die
Teilungserklärung ein wichtiger Vertragsbestandteil. Zusammen mit der
Gemeinschaftsordnung regelt sie die juristischen Beziehungen unter den
Eigentümern“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher
des Verbandes Deutscher Makler (VDM). Da der Inhalt der
Teilungserklärung allerdings schwer verständlich ist, sollten sich
Wohnungskäufer vor der Vertragsunterschrift von einem Fachmann wie dem
Makler beraten lassen.
Trennung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Was besagt die Teilungserklärung? Sie regelt die Höhe des
Miteigentumsanteils. Wer wissen will, ob bestimmte Gebäude- bzw.
Grundstücksteile wie Räume, Flächen, Anlagen zum Sondereigentum (und
damit dem einzelnen Wohnungseigentümer) oder zum Gemeinschaftseigentum
(aller Eigentümer) gehört, bekommt darauf in der Teilungserklärung
detailliert Antwort. Diese Abgrenzung ist wichtig für den Eigentümer.
Denn es macht einen Unterschied, ob anfallende Reparatur- und
Modernisierungsarbeiten von ihm allein zu bezahlen sind oder ob sie
sich anteilig je nach Höhe des Miteigentums auf alle Eigentümer des
Mehrfamilienhauses umlegen lassen. Zum Sondereigentum ist die einzelne
Wohnung samt nichttragender Innenwände, Balkon, Heizkörper etc. zu
rechnen. Zum Gemeinschaftseigentum zählen dagegen die Außenwände, das
Balkongeländer und die Heizungsanlage sowie Gemeinschaftsflächen
innerhalb des Hauses wie das Treppenhaus.
Noch wichtiger sind die Sondernutzungsrechte des einzelnen
Wohnungseigentümers an Teilen des Gemeinschaftseigentums. Darunter
fallen beispielsweise die Nutzung einer Gartenfläche, der
Kfz-Stellplätze oder einer Terrasse. Diese Sondernutzungsrechte kann
der Wohnungseigentümer ausschließlich der Teilungserklärung entnehmen.
Dort steht darüber hinaus, welche Teile des Wohnungseigentums den
Wohnzwecken und welche den Gewerbezwecken (Teileigentum) dienen. Der
Wohnungseigentümer muss dazu in der Teilungserklärung prüfen, inwieweit
gewerbliche Nutzung genau zulässig ist. Wenn die Teilungserklärung bei
Teileigentum schweigt, darf der Teileigentümer das Objekt gewerblich im
üblichen Rahmen nutzen. „Sofern die Teilungserklärung die Nutzung
allerdings einschränkt, darf er die Teileigentumseinheit natürlich nur
eingeschränkt im Sinne der Teilungserklärung nutzen“, sagt VDM-Vize
Schick.
Immer wieder wollen Wohnungskäufer wissen, welche Räume und Flächen
zur Wohnung zählen. Dafür müssen sie entweder ins Bestandsverzeichnis
des Wohnungsgrundbuches schauen, wo z.B. das Sondernutzungsrecht an
einem Keller geregelt ist. Wenn aus dem Grundbuch die Räume und Flächen
nicht erkennbar sind, ist in die Teilungserklärung zu gucken. Gibt auch
sie keine Antwort, dann zählen sie zum Gemeinschaftseigentum. Folge:
Alle Wohnungseigentümer können die Räume und Flächen nutzen. Es sei
denn, Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sagen etwas anderes
aus. Fehlen selbst diese Beschlüsse, dann kann die Nutzung der Räume
und Flächen nur noch geduldet und damit jederzeit geändert werden.
Aufschluss über die Grundrisse des Sonder- und
Gemeinschaftseigentums gibt übrigens der so genannte Aufteilungsplan.
Er liegt der Teilungserklärung bei. Unter anderem enthält er einen
Lageplan des Grundstücks (mit Standort des Gebäudes auf dem Grundstück,
Verkehrsfläche, Zufahrtswege), Grundrisse der einzelnen Geschosse und
Ansichten des Gebäudes von allen vier Gebäudeseiten.
Der Kampfhund muss neuerdings häufig draußen bleiben
Für Hundehalter, die eine Eigentumswohnung erwerben wollen, stellt
sich zwangsläufig die Frage, ob Tierhaltung erlaubt ist. Wenn die
Teilungserklärung die Hundehaltung untersagt oder einschränkt, muss
sich der Käufer daran halten. VDM-Vize Schick: „Nach den
Kampfhundefällen in der jüngsten Vergangenheit sehen viele neue
Teilungserklärungen eine Beschränkung der Tierhaltung vor.“
Hätte Max Mustermann die Teilungserklärung genau unter die Lupe
genommen beziehungsweise sich deren Inhalt vom Makler erklären lassen,
so wäre ihm viel Ärger erspart geblieben. Das Geld, das er für
Modernisierungsmaßnahmen an dem zum Gemeinschaftseigentum zählenden
Kinderspielsplatzes aufwenden musste, hatte er eigentlich in die
Renovierung seiner Eigentumswohnung stecken wollen. Nun müssen seine
Wände etwas länger auf neue Tapeten warten.
Quelle: Verband Deutscher Makler
Baurechtsurteile.de Beitrag 253




