Wer ein Haus aus dem Jahr 1900 kauft, muss nicht eigens auf feuchte Keller hingewiesen werden
Alte Häuser, noch zu Kaisers Zeiten gebaut, haben Charme und finden
deswegen immer wieder Abnehmer. Doch so schön sie sein mögen, manchmal
bringen diese „Antiquitäten“ auch Probleme mit sich – zum Beispiel
einen feuchten, etwas modrigen Keller. Der Käufer eines solchen Objekts
hatte das offensichtlich nicht gewusst, denn er war bass erstaunt, als
er bei einer Besichtigung nach der Übernahme mehrere Wasserflecken
entdeckte. Der frühere Eigentümer habe ihm diesen schwerwiegenden
Schaden arglistig verschwiegen, behauptete er vor Gericht. Deswegen
müsse er nun Schadenersatz bezahlen. Die Richter, so der Infodienst
Recht und Steuern der LBS, teilten diese Ansicht nicht.
Zwar gehörten Feuchtigkeitsmängel in der Regel zu den Punkten, die ein
Verkäufer zwingend erwähnen müsse. Bei einem Haus aus dem Jahr 1900 sei
das aber nicht der Fall, denn da müsse jedermann mit solchen Schäden
rechnen. Von einem Mangel der Kaufsache könne keine Rede sein.
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 14 U 11/01
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