OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - 4 U 276/03
1.
Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der
Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene
Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu
ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau
beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu
machen.
2. Der Treuhänder/Baubetreuer ist auch nach Abschluss des
Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherren über die Mängel und die
drohende Verjährung zu informieren. Dies gilt auch und gerade dann,
wenn Rechte aufgrund der Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten
wurden.
3. Verstößt der Treuhänder/Baubetreuer gegen diese Pflicht, so haftet
er aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Anspruch verjährt in 30
Jahren.
4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere
Verjährungsfrist als drei Jahre vereinbart, so ist diese Klausel gemäß
§ 9 AGBG nichtig. Es gilt dann die gesetzliche - hier 30 jährige -
Verjährungsfrist.
5. Der Verwalter einer im Rahmen des Bauherrenmodells zu
schaffenden Eigentumswohnanlage haftet nicht wegen der unterlassenen
Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Sondereigentums.
Volltext des OLG Saalbrücken
Baurechtsurteile.de Beitrag 310




