OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03
Auch
nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom
Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos
erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende
Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.
Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln
behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines
Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den
Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag
zurücktreten.
Durch seine ablehnende Haltung hatte der Beklagte ausreichend zum
Ausdruck gebracht, er werde sich keinesfalls bereit finden, weitere
weitaus aufwändigeren Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen bzw.
ausführen zu lassen. Unter solchen Umständen ist es jeher anerkannt,
dass der Gläubiger über § 242 BGB keine Frist setzen muss, weil diese
Maßnahme von vornherein erfolg- und sinnlos erscheint .
Das Urteil zeigt ebenso das Risiko auf, wenn Beanstandungen des Gläubigers einfach zurückzuweisen werden.
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Baurechtsurteile.de Beitrag 312




