Kammergericht, Beschluss vom 07.01.2004, Aktenzeichen 24 B 210/02
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung von
Gewährleistungsansprüchen aus den Bauträgerverträgen hinsichtlich des
Gemeinschaftseigentums durch Beschluss zur Verwaltungsangelegenheit
gemacht und führen gleichwohl verschiedene Wohnungseigentümer einzelne
Prozesse gegen den Bauträger und vergleichen sich wegen vorhandener
Mängel am Gemeinschaftseigentum auf eine Reduzierung des Kaufpreises,
so kann die Gemeinschaft nach § 816 Absatz 1 Satz 1 BGB jedenfalls die
Anteile der Erwerbspreisreduzierung, die nachweislich im Hinblick auf
das mangelhafte Gemeinschaftseigentum erstritten worden sind,
vorschussweise zu den voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen
Erstherstellung voraus verlangen.
Denn Mängel am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich
gemeinschaftsbezogen. Deshalb sind Vergleiche über Mängel am
Gemeinschaftseigentum nur bei Mitwirkung aller übrigen Erwerber
wirksam. Der einzelne Wohnungseigentümer, der in Folge eines solchen
unzulässigen Vergleichs einen Vorteil im Form einer
Kaufpreisreduzierung erlangt, muss diesen Vorteil der
Eigentümergemeinschaft zur Verfügung stellen.
Quelle:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 422




