Worauf Immobilienbesitzer bei Schnee, Eis und Sturm achten müssen
Zeigen sich am Himmel Schneeflocken und gefrieren die Seen langsam zu,
dann freuen sich viele Bundesbürger, aber längst nicht alle
vorbehaltlos. Denn Immobilienbesitzer wissen: Nun kommt zusätzliche
Arbeit auf sie zu. „Verkehrssicherungspflicht“ nennt es der
Gesetzgeber. Damit ist gemeint, dass jeder vor seinem Haus für
gefahrenfrei begehbare Wege zu sorgen hat. Wie weit diese Streu- und
Räumpflicht reicht, das zeigt der Infodienst Recht und Steuern der LBS
am Beispiel einiger deutscher Gerichtsurteile.
Manchmal ist es wie verhext. Da streut jemand ausdrücklich seine Wege,
um die Passanten zu schützen. Und was passiert dann? Kaum ist wieder
besseres Wetter eingekehrt, rutscht ein Fußgänger auf dem liegen
gebliebenen Streugut aus. In diesem Fall handelte es sich um Splitt,
der sich noch auf einem Bahnhofsgelände befand. Das Opfer zog sich bei
dem Sturz Blutergüsse und Risse in Gelenk und Meniskus zu und forderte
6.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Das Oberlandesgericht
Nürnberg wies die Klage in zweiter Instanz ab (Aktenzeichen 1 U
3336/02). Übrig gebliebener Splitt, so die Begründung, gehöre zu den
„Unannehmlichkeiten und Beschwernissen“, mit denen man im
mitteleuropäischen Winter rechnen müsse.
Am ärmsten sind diejenigen dran, die morgens zur Arbeit fahren
wollen, die aber wegen Schneeverwehungen erst einmal zur Schaufel
greifen müssen, um ihre Garageneinfahrt frei zu bekommen. Wie ist es
eigentlich versicherungsrechtlich zu bewerten, wenn jemand bei dieser
Tätigkeit ausrutscht und sich verletzt? Zählt das als Unfall auf dem
Arbeitsweg und ist damit von der gesetzlichen Unfallversicherung
abgedeckt? Das Bundessozialgericht musste sich mit dieser
Fallkonstellation befassen (Aktenzeichen B 2 U 33/98 R). Grundsätzlich
gibt es keinen Versicherungsschutz, beschieden die Juristen. Er könne
nur dann gewährt werden, wenn jemand beim Verlassen der Garage im
Schnee stecken bleibe oder ohne vorheriges Räumen stecken geblieben
wäre. Wichtig: Räumt jemand zusätzlich noch andere Wege, etwa den zum
Hauseingang, fällt er vollends aus dem Verantwortungsbereich der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Manchmal rätseln Immobilienbesitzer, ab wann sie eigentlich mit dem
Streuen, Räumen und Kehren beginnen müssen. Die Faustregel lautet: Bei
Beginn des morgendlichen Verkehrs. Damit sind nicht einzelne
Nachtschwärmer oder extreme Frühaufsteher gemeint, sondern die Masse
der Verkehrsteilnehmer. Ein Hausbesitzer war vor dem Landgericht
Frankfurt am Main verklagt worden, weil eine Passantin um sieben Uhr
morgens auf nassem Laub ausgerutscht war und sich ein Bein gebrochen
hatte (Aktenzeichen 2/23 O 368/93). Die zuständige Zivilkammer vertrat
die Meinung, dem Betroffenen sei es nicht zuzumuten gewesen, so früh
zum Kehrbesen zu greifen. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern bedeutet
nicht, dass sich Fußgänger bei schlechten Witterungsverhältnissen
völlig sorglos bewegen dürfen. Eine Passantin war auf einer erkennbar
nicht gestreuten Straße (in dem kleinen Ort gab es keine Bürgersteige)
gestolpert und hatte sich den Unterarm verletzt. Sie erhielt nur ein
Viertel der geforderten Summe zugesprochen (Landgericht Trier,
Aktenzeichen 3 S 100/03). Die Juristen sprachen von einem „in hohem
Maße leichtfertigen“ Verhalten, denn die Frau habe gewusst, dass die
Nachbarn verreist waren und nicht streuen konnten. Außerdem hätte die
Betroffene einen anderen, sichereren Weg wählen können.
Hausbesitzer dürfen es sich aber auch nicht zu einfach machen. Bei
Schneefall und Eisglätte ist es eindeutig zu wenig, nur einmal am
Morgen zu kehren und zu streuen. Innerhalb angemessener Frist, so
entschied das Kammergericht Berlin, muss nachgebessert werden
(Aktenzeichen 14 U 159/02). Niemand kann erwarten, dass der Eigentümer
den ganzen Tag mit Schaufel und Sandeimer am Bürgersteig steht, aber im
Abstand von ein paar Stunden hat er sich zu kümmern. Nur bei ständig
gefrierendem Sprühregen, wenn Streuen völlig sinnlos wäre, hat der
Verkehrssicherungspflichtige vorübergehend „frei“.
Der Bürgersteig bedarf, weil er von den meisten Passanten benutzt
wird, bei Minustemperaturen besonderer Aufmerksamkeit. Aber die
Räumpflichten eines Eigentümers reichen von Fall zu Fall deutlich
weiter, wie das Amtsgericht Charlottenburg urteilte (Aktenzeichen 207 C
516/86). In der Regel zählt der Weg zum Hauseingang und zu den
Mülltonnen dazu. Auch die Mieterparkplätze müssen ohne Stolperfallen
erreichbar sein.
Die Gefahr lauert zwar meistens, aber längst nicht immer unter
freiem Himmel. Das erfuhr ein Verkehrssicherungspflichtiger im Raum
Hamburg. Er war für einen überdachten Parkplatz zuständig, musste dort
natürlich wegen der besonderen Situation nicht Schnee räumen.
Allerdings hatten sich auf Wasserpfützen Eisstellen gebildet, was
prompt zu einem Unfall mit anschließendem Zivilprozess führte
(Oberlandesgericht Hamburg, Aktenzeichen 14 U 172/03). Die Juristen
entschieden, dass die Gefahrenstelle unverzüglich hätte beseitigt
werden müssen.
Nicht nur Schnee und Eis machen Grundstückseigentümern im Winter zu
schaffen, sondern gelegentlich auch heftige Stürme. Im Garten eines
vermieteten Hauses waren die Folgen weit reichend, zum Beispiel wurden
Bäume geschädigt. Der Eigentümer musste das Holz entfernen lassen und
legte seine Ausgaben dafür auf die Betriebskosten um. Die Mieter
akzeptierten das nicht, es kam zum Prozess (Oberlandesgericht Koblenz,
Aktenzeichen 23 C 147/92). Im Endeffekt blieb der Eigentümer auf seinen
Ausgaben sitzen. Die Richter befanden, es habe sich hier um ein
ungewöhnliches Naturereignis gehandelt, für dessen Folgen die Mieter
nicht zur Kasse gebeten werden dürften.
Quelle: www.lbs.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 498




