OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 8 A 11500/05.OVG
Die
Bewohner haben die Besichtigung ihrer Wohnung durch die
Bauaufsichtsbehörde zu dulden, wenn der Verdacht besteht, dass die
Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eigentümer eines Wochenendhauses müssen eine
Bauzustandsbesichtigung dulden, weil aufgrund der Gestaltung der
Kellerfenster der Verdacht bestehe, dass die Kellerräume ohne die
erforderliche Baugenehmigung zu Aufenthaltszwecken genutzt würden und
eine Dauerwohnnutzung des nur als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes
stattfinde. Eine Bauzustandsbesichtigung stellt nach Auffassung der
Koblenzer Richter keine - nur unter engen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen zulässige - Wohnungsdurchsuchung dar, weil die Behörde
nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber eindringe.
Deshalb sei sie bereits zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr stelle
schon der Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht dar, da
diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit
von Menschen diene.
Die Wohnungsbesichtigung sei auch kein unangemessen schwerer
Eingriff, da sie an einem von den Klägern selbst benannten Termin
stattfinden solle, so dass sie sich darauf einstellen könnten. Durch
die nachträgliche Bauzustandsbesichtigung erfolge schließlich eine
Gleichbehandlung mit denjenigen Bürgern, die ein Genehmigungsverfahren
eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden
hätten.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 504




