LG Bonn, Urteil vom 15.03.2006 - 1 O 552/04
Verletzt die
Bauordnungsbehörde bei der Schlussabnahme für ein Gebäude ihre
Amtspflicht, kann sie gegenüber den Nutzern dieses Gebäudes haftbar
sein. So das LG Bonn in seinem Urteil vom 15.03.2006.
Sachverhalt:
Während einer Feier hielt sich der Geschädigte auf dem Balkon auf.
Dieser war an den kurzen Seiten mit Beton eingefasst, an der langen
Seite jedoch nur mit zwei parallel übereinander laufenden Glasscheiben
ausgestattet.
Es kam wie es kommen muss: Der Geschädigte stürzte vom Balkon und erlitt dabei schwerste Verletzungen.
Die Baubeschreibung sah noch Sichtbeton für das Geländer der
Balkone vor. In Nachträgen zur Baugenehmigung, die andere Gebäudeteile
betrafen, waren jedoch Ansichtszeichnungen beigefügt, auf denen für
eine Teilbrüstung der Balkone großdimensionale Glasscheiben zu sehen
waren. Obwohl die Bauordnungsbehörde beanstandete, dass an den
Balkonbrüstungen noch die Abschlusseisen fehlen, kam es zur Abnahme.
Entscheidung:
Die Bauordnungsbehörde haftet, weil die Schlussabnahme durch die
Behörde amtspflichtwidrig gewesen war. Denn die Bauausführung des
Balkons wich von den Plänen der Baugenehmigung ab. Die Nachträge hätten
andere Gebäudeteile betroffen, so dass die Tatsache, dass aus diesen
Nachträgen hervorgeht, dass eine Ausführung des Balkons aus Glas
geplant sei, unerheblich sei.
Die Amtspflicht, eine Schlussabnahme nur bei ordnungsgemäßer
Errichtung eines Gebäudes zu erteilen, besteht auch und gerade im
Interesse der Nutzer dieses Gebäudes.
Quelle: News Nr. 8153 aus www.ibr-online.de
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