OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006, 5 U 1111/05
Im
vorliegenden Fall hatte der Kläger vom Beklagten ein Haus erworben. In
dem Vertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es stellte
sich hinterher heraus, dass die Kellerwände feucht waren. Aufgrund
Sachverständigengutachtens konnte nachgewiesen werden, dass dies auf
eine mangelhafte Abdichtung zurückzuführen sei und dem Verkäufer
bekannt gewesen sein müsste. Der Käufer beruft sich auf den
Gewährleistungsausschluss und darauf, dass er dem Käufer vor Abschluss
des Kaufvertrags gegenüber erklärt habe, dass es sich einen alten
Keller handeln würde.
Das OLG sprach dem Käufer die Sanierungskosten zu. Anspruchsgrundlage
sei Schadenersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im
Hinblick hierauf sei dann auch der Haftungsausschluss nicht wirksam.
Denn für arglistig verschwiegene Mängel könnte die Haftung nicht
ausgeschlossen werden. Es handele sich um einen offenbarungspflichtigen
Mangel. Eine betrügerische Absicht des Verkäufers sei keine
Voraussetzung für den Anspruch. Es reicht vielmehr aus, dass dem
Verkäufer Fehler bekannt waren oder er diese zumindest für möglich
hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer diesen Mangel nicht
erkannt hat, bei Erkennen jedoch möglicherweise den Kaufvertrag nicht
abgeschlossen hätte. Allein der Hinweis darauf, dass es sich um einen
alten Keller handelt, sei für die Aufklärung nicht ausreichend, sondern
eher verharmlosend. Die fehlende Außenabdichtung stelle aber immer
einen wesentlichen Mangel dar, da mit ständig wiederkehrenden schweren
Feuchtigkeitsschäden zu rechnen ist.
Tipp: Bei Verkauf von Immobilien ist darauf zu achten, dass
wirklich über alle möglichen Mängel des Objekts aufgeklärt wird.
Ansonsten wird ein Verschweigen dem Käufer die Möglichkeit eröffnen,
Schadenersatz geltend zu machen oder im Ernstfall sogar vom Vertrag
zurückzutreten.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 527




