BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05
Wenn sich die
Traum-Immobilie als feuchter Albtraum erweist, haben hintergangene
Käufer nun bessere Chancen, vom bereits unterschriebenen Kaufvertrag
zurückzutreten und den gesamten Kauf rückabzuwickeln.
ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten
Fall, in dem ein Käufer erst nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung
einen Feuchtigkeitsschaden in der erstandenen Immobilie festestellte.
Er fühlte sich beschubst und wollte den Schaden in Höhe von 2.500
Euro vom Verkäufer behoben wissen. Dieser verweigerte die Nachbesserung
jedoch mit dem Hinweis auf den Vertrag, der Gewährleistungsansprüche
für Sachmängel wohlweislich ausschloss.
Alle Instanzen folgten zunächst der Argumentation des Verkäufers,
bis schließlich der angerufene Bundesgerichtshof in letzter Instanz der
Klage in vollem Umfang statt gab: Die Bundesrichter waren der Ansicht,
dass auch unerhebliche Mängel zum Rücktrittsrecht und zu
Schadensersatzansprüchen führen und begründeten ihre Entscheidung unter
anderem mit dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002,
wonach das Vertrauen des Verkäufers in den Bestand des Rechtsgeschäfts
keinen Schutz verdiene, wenn es durch arglistige Täuschung zustande
gekommen sei.
Quelle: www.arag.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 538




