LG Coburg, Urteil vom 05.04.2006 - 13 O 717/05
Verhilft
der Makler zu einem neuen Zuhause, ist meistens eine Provision zu
zahlen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des
Vermittlers für die Kaufentscheidung keine Rolle gespielt hat.
Um an sein Traumhaus zu kommen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten
an: Man baut selber bzw. lässt bauen oder man erwirbt ein bereits
fertiges Objekt. Scheut man im letzteren Fall die Mühsal bei der Suche
nach geeigneten Bauwerken, kann man sich der professionellen Hilfe
eines Maklers bedienen. Freilich arbeitet dieser nicht um Gotteslohn.
Verhilft der Makler zu einem neuen Zuhause, ist meistens eine Provision
zu zahlen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des
Vermittlers für die Kaufentscheidung keine Rolle gespielt hat.
Gerade so war es in einem jetzt vom Landgericht Coburg und dem
Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall. Folge: Das klagende
Maklerbüro ging leer aus. Es hatte von einem Hauskäufer ein Honorar in
Höhe von rund 7.000 € verlangt.
Sachverhalt
Der spätere Beklagte hatte die Hoffnung fast schon aufgegeben.
Bereits seit Jahren suchte er für sich und seine Familie nach einer
passenden Behausung. Mehrere Makler hatte er eingeschaltet - zuletzt
den Kläger -, jedoch ohne Erfolg. Dann wendete sich das Blatt, und der
schier resignierende Familienvater fand doch noch sein Idealhaus: Einen
Bungalow mit Wintergarten und ausreichenden Kfz-Stellplätzen. Das
Objekt war ihm zwar kurz zuvor von dem Kläger zum Kauf angeboten
worden. Allerdings kannte der nunmehr Glückliche den Prachtbau schon
seit über einem Jahr. Ein anderer Makler hatte ihm das Haus seinerzeit
zu vermitteln versucht. Indes waren die Preisvorstellungen des
Eigentümers damals für den Beklagten jenseits von Gut und Böse gewesen.
Jetzt hatte ihn der Verkäufer des Bungalows direkt angerufen und mit
einem kräftigen Abschlag den Kauf schmackhaft gemacht. Nach dem Einzug
flatterte dem frisch gebackenen Grundbesitzer eine Rechnung des Klägers
ins Haus. Er forderte eine Maklercourtage von 3,48 % des Kaufpreises
(ca. 7.000 €). Das lehnte der Beklagte entschieden ab.
Gerichtsentscheidung
Und er bekam Recht. Das Landgericht Coburg und das
Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage des Maklers nämlich ab. Eine
Provision könne nur derjenige Vermittler beanspruchen, dessen
Bemühungen den späteren Kaufabschluss beeinflusst hätten. Seine
Tätigkeit sei aber dann nicht mehr ursächlich, wenn dem Interessenten
das vermittelte Objekt bereits bekannt gewesen sei. Nach der
Beweisaufnahme habe der Beklagte die erforderlichen Informationen über
den Bungalow schon gekannt, bevor das klägerische Maklerbüro
eingeschaltet worden sei. Dessen Vermittlungstätigkeit habe auf die
Kaufentscheidung des Beklagten keinen Einfluss gehabt. Ein
Provisionsanspruch des Klägers scheide daher aus.
Fazit
Manchmal können Vorkenntnisse Gold wert sein.
Quelle:
Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.11.2006
Baurechtsurteile.de Beitrag 587




